§ 1 Bgld. PaFöG 2024

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.2024

§ 1

Parteienförderung

Das Land Burgenland als Träger von Privatrechten gewährt auf deren Begehren den im Landtag von Burgenland vertretenen politischen Parteien für die Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Förderungen.

08.07.2024

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