§ 1 UMG

Alte FassungIn Kraft seit 11.5.2024

1. Abschnitt

Einleitung

§ 1

Allgemeines

(1) Die Verordnung dient der Durchführung der Vorschriften des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2019 - Bgld. TZG 2019, LGBl. Nr. 77/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, einschließlich der damit ausgeführten Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht. Von dieser Verordnung nicht erfasst sind die Förderungsregelungen gemäß § 18 Bgld. TZG 2019.

(2) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der in Vollziehung des Bgld. TZG 2019 sowie dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der Verpflichteten, ungeachtet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.

(3) Sofern nichts Anderes geregelt ist, sind alle an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, zusätzlich in deutscher Übersetzung zur Verfügung zu stellen.

17.05.2024

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