§ 1
(1) Die von den Parteien für die tierärztliche Untersuchung im Zuge der Abfertigung bei der innergemeinschaftlichen Verbringung bzw. beim Export in Drittstaaten untersuchungspflichtiger Tiersendungen im Eisenbahnverkehr, Kraftfahrzeug- und Luftfahrzeugverkehr und die Ausstellung der erforderlichen Zeugnisse vor der Untersuchung zu entrichtenden Gebühren betragen je Stück:
Einhufer: | € 2,25 |
Rinder im Alter von mehr als 6 Wochen: | € 2,25 |
Kälber im Alter bis zu 6 Wochen, Schafe, Ziegen und Schweine: | € 1,55 |
Geflügel: | |
für je 1 Stück Geflügel bis zu einer Gesamtzahl von 1.000 Stück: | € 0,05 |
vom 1.001. Stück bis zum 5.000. Stück: | € 0,01 |
ab dem 5.001. Stück: | € 0,005 |
- Für jede Amtshandlung wird eine Höchstgebühr von 68,59 € festgesetzt. Die Gebührensätze gelten für Transporte in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und für Drittstaatenexporte sowie für die Überwachung bei Viehmärkten, landwirtschaftlichen Tierauktionen und Nutztierschauen.
(2) An Samstagen, Sonn- oder Feiertagen sowie für Untersuchungen an Werktagen, die auf Verlangen der Partei vor 7 Uhr und nach 17 Uhr vorgenommen werden, sind die Gebühren nach Abs. 1 in doppelter Höhe zu entrichten.
(3) Für eine tierärztliche Untersuchung bei welcher die nach Absatz 1 vorgesehene Gebühr weniger als € 55,- beträgt, ist eine Mindestgebühr in Höhe von € 55,- zu entrichten.
(4) Wenn die für eine bestimmte Zeit angemeldete Untersuchung aus irgendeinem Grund, der nicht vom Untersuchungstierarzt selbst verschuldet ist, nicht stattfindet, ist die Mindestgebühr gemäß Abs. 3 zu entrichten. Bei Verzögerung der Amtshandlung ohne Verschulden des Untersuchungstierarztes über eine halbe Stunde ist für jede begonnene weitere halbe Stunde eine Wartegebühr von € 15,00 zu entrichten.
06.06.2024
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