§ 1 BBGV 2023

Alte FassungIn Kraft seit 16.5.2024

§ 1

(1) Die von den Parteien für die tierärztliche Untersuchung im Zuge der Abfertigung bei der innergemeinschaftlichen Verbringung bzw. beim Export in Drittstaaten untersuchungspflichtiger Tiersendungen im Eisenbahnverkehr, Kraftfahrzeug- und Luftfahrzeugverkehr und die Ausstellung der erforderlichen Zeugnisse vor der Untersuchung zu entrichtenden Gebühren betragen je Stück:

Einhufer:

€ 2,25

Rinder im Alter von mehr als 6 Wochen:

€ 2,25

Kälber im Alter bis zu 6 Wochen, Schafe, Ziegen und Schweine:

€ 1,55

Geflügel:

für je 1 Stück Geflügel bis zu einer Gesamtzahl von 1.000 Stück:

€ 0,05

vom 1.001. Stück bis zum 5.000. Stück:

€ 0,01

ab dem 5.001. Stück:

€ 0,005

  

(2) An Samstagen, Sonn- oder Feiertagen sowie für Untersuchungen an Werktagen, die auf Verlangen der Partei vor 7 Uhr und nach 17 Uhr vorgenommen werden, sind die Gebühren nach Abs. 1 in doppelter Höhe zu entrichten.

(3) Für eine tierärztliche Untersuchung bei welcher die nach Absatz 1 vorgesehene Gebühr weniger als € 55,- beträgt, ist eine Mindestgebühr in Höhe von € 55,- zu entrichten.

(4) Wenn die für eine bestimmte Zeit angemeldete Untersuchung aus irgendeinem Grund, der nicht vom Untersuchungstierarzt selbst verschuldet ist, nicht stattfindet, ist die Mindestgebühr gemäß Abs. 3 zu entrichten. Bei Verzögerung der Amtshandlung ohne Verschulden des Untersuchungstierarztes über eine halbe Stunde ist für jede begonnene weitere halbe Stunde eine Wartegebühr von € 15,00 zu entrichten.

06.06.2024

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