§ 1 K-ZAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2024

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Für die Zuordnung zu einzelnen Modellstellen der Modellfunktionen der Berufsfamilien Verwaltung/Administration, Technik, Infrastruktur, Informations- und Kommunikationstechnologie, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst und zu den Modellstellen der Modellfunktion Pädagogen gelten die in den folgenden Abschnitten genannten Ausbildungen, facheinschlägige Erfahrungen und Qualifizierungsmaßnahmen als alternative Zugangsvoraussetzungen.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.

25.09.2024

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