§ 1 K-POV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 1
Organstrafverfügungen

Für nachstehende Verwaltungsübertretungen gemäß § 17 Abs. 1 Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz – K-PStG, LGBl. Nr. 55/1996, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 51/2024, dürfen Organstrafverfügungen in folgender Höhe vorgeschrieben werden:

1.

Hinterziehung und Verkürzung der Kurzparkzonen- oder Parkgebühr durch Handlung und Unterlassung

25,00 Euro

2.

Nicht- oder nicht ordnungsgemäße Anbringung, Markierung, Entwertung oder in Gang Setzung der zur Entrichtung der Kurzparkzonen- oder Parkgebühr bestimmten Nachweise

25,00 Euro

3.

Nicht deutliches Sichtbarmachen, Verfälschung oder Nicht-Anbringung eines entsprechenden Nachweises über den tatsächlichen Zeitpunkt des Beginnes des Abstellvorganges

25,00 Euro

   

16.12.2024

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