1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich und Ziel
(1) Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1012 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 , der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht sowie der auf diese Verordnung gestützten Rechtsakte der Europäischen Union festgelegt.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von Tieren im Sinn von Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 .
(3) Ziel dieses Gesetzes ist es,
- 1. die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu erhalten und zu verbessern,
- 2. die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit zu verbessern,
- 3. zu gewährleisten, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und
- 4. die genetische Qualität und Vielfalt zu erhalten bzw. zu fördern.
(4) Die Erreichung der in Abs. 3 genannten Ziele kann unter Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Union durch Bereitstellung öffentlicher Mittel gefördert werden.
(5) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
20.08.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)