1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Aufgaben und Ziele
(1) Leistungen der Sozialunterstützung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sollen
- 1. zur Vermeidung sozialer Notlagen beitragen,
- 2. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen,
- 3. integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen sowie
- 4. insbesondere die (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind; davon ausgenommen sind volljährige Personen, die in Einrichtungen im Sinne des Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetzes 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, untergebracht sind.
21.02.2024
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