§ 1 Bgld. SUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2024

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Aufgaben und Ziele

(1) Leistungen der Sozialunterstützung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sollen

  1. 1. zur Vermeidung sozialer Notlagen beitragen,
  2. 2. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen,
  3. 3. integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen sowie
  4. 4. insbesondere die (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind; davon ausgenommen sind volljährige Personen, die in Einrichtungen im Sinne des Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetzes 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, untergebracht sind.

21.02.2024

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