zur Überschrift: LGBl. Nr. 6/2008 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 53/2016, LGBl. Nr. 85/2022, LGBl. Nr. 55/2023, LGBl. Nr. 60/2024 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 85/2022
§ 1
Anstellungserfordernisse
(1) Fachliche Anstellungserfordernisse sind:
- 1. für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
- a) Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik oder
- b) Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten oder
- c) Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Kindergärtner oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten oder
- d) Absolvierung des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule oder
- e) Absolvierung des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule oder
- f) Absolvierung eines Masterstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Universität oder Hochschule oder
- g) Absolvierung eines Universitätslehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS;
- 2. für Inklusive Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
- a) Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung oder
- b) Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung oder
- c) Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik oder
- d) Absolvierung des Hochschullehrgangs „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
- 3. für Erzieherinnen und Erzieher an Horten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind:
- a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieherinnen und Erzieher oder
- b) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Kindergärtner und Horterzieherinnen und Horterzieher oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte oder
- c) die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder
- d) Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik mit der Zusatzausbildung Hortpädagogik;
- 4. für Erzieherinnen und Erzieher an Sonderhorten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Sonderschulen bestimmt sind:
- a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sondererzieherinnen und Sondererzieher oder
- b) die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen.
(2) Für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen, die mit der Führung von Gruppen an gemischtsprachigen Kindergärten betraut sind, ist fachliches Anstellungserfordernis überdies eine ausreichende Kenntnis der betreffenden Volksgruppensprache (Kroatisch oder Ungarisch). Der Nachweis dieser Kenntnis ist durch entsprechende Zeugnisse oder den erfolgreichen Besuch von entsprechenden Kursen spätestens ein Jahr nach Anstellung zu erbringen. Falls innerhalb dieser Frist aus Gründen, die der Bewerber (die Bewerberin) nicht zu vertreten hat, ein entsprechender Nachweis nicht erbracht werden konnte, so ist dieser Nachweis unverzüglich nach Abschluß des Kurses zu erbringen. In diesen Fällen ist das Dienstverhältnis auf längstens zwei Jahre zu befristen, wobei nach erfolgreichem Abschluß des Kurses das Dienstverhältnis in ein unbefristetes umgewandelt werden kann.
(3) Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, welche das in Betracht kommende Anstellungserfordernis nach Abs. 2 erfüllt, werden die Anstellungserfordernisse nach Abs. 1 als ausreichend anerkannt.
27.09.2024
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