1. Abschnitt
Allgemeiner und besonderer Rettungsdienst
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Gemeinden und das Land haben nach Maßgabe der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben des allgemeinen und des besonderen Rettungsdienstes Sorge für die Rettung von Menschen aus Gefahren zu tragen.
(2) Durch dieses Gesetz werden sonstige Hilfeleistungspflichten regelnde gesetzliche Vorschriften, insbesondere das Bgld. Feuerwehrgesetz 2019 - Bgld. FwG 2019, LGBl. Nr. 100/2019, in der geltenden Fassung, und das Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, in der geltenden Fassung, nicht berührt.
(3) Personenbezogene Bezeichnungen und Formulierungen in diesem Gesetz beziehen sich immer auf alle Geschlechter. Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Personen anderen Geschlechts ausgeübt werden, so kann die jeweilige Form der Bezeichnung, die für die entsprechende Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.
28.03.2024
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