§ 1 Verkaufstätigkeiten an Wochenenden

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2024

§ 1

An Sonntagen dürfen Verkaufsstellen mit maximal 300 m2 Verkaufsfläche in Gemeinden laut der Anlage zur Verordnung von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr offen gehalten werden.

27.06.2024

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