§ 1
An Sonntagen dürfen Verkaufsstellen mit maximal 300 m2 Verkaufsfläche in Gemeinden laut der Anlage zur Verordnung von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr offen gehalten werden.
27.06.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2024
§ 1
An Sonntagen dürfen Verkaufsstellen mit maximal 300 m2 Verkaufsfläche in Gemeinden laut der Anlage zur Verordnung von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr offen gehalten werden.
27.06.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)