§ 1 K-WBHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2025

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Ziele und Grundsätze

(1) Ziel dieses Gesetzes sind die finanzielle Unterstützung bei der Deckung des Wohnbedarfs sowie der Betriebskosten unter sozialen Aspekten und damit verbunden die Absicherung eines bezahlbaren Wohnraums für Menschen in Kärnten.

(2) Leistungen nach diesem Gesetz sind abhängig von der finanziellen Leistungskraft zu gewähren und sollen damit ein Ungleichgewicht zwischen finanziellen Möglichkeiten einer Person und bestehenden Wohn- und Betriebskosten angemessen ausgleichen.

(3) Leistungen nach diesem Gesetz sind nur auf Antrag in Form von Förderzusagen im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung vom Land zu gewähren.

(4) Leistungen nach diesem Gesetz dürfen von Dritten nicht gepfändet und nicht in das pfändbare Einkommen eingerechnet werden.

20.12.2024

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