§ 1
Übertragung der behördlichen Zuständigkeiten
(1) Für den Aufgriff unmündiger unbegleiteter minderjähriger Fremder sowie deren Unterbringung in eine Einrichtung gemäß § 19 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2022, wird die behördliche Zuständigkeit den Bezirkshauptmannschaften nach einem wöchentlich wechselnden Rhythmus übertragen, wobei für eine Kalenderwoche jeweils eine Bezirkshauptmannschaft in Anlage 1 festgelegt ist.
(2) Die nach Abs. 1 angeordnete Zuständigkeit einer Bezirkshauptmannschaft bleibt bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens aufrecht.
28.12.2023
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