§ 1
Ziele und Geltungsbereich
(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist die Sicherung und Verbesserung der öffentlichen Personenverkehrsmobilität der Gesamtbevölkerung im Burgenland einschließlich der Binnengrenzen überschreitenden Verkehre zur Anbindung an die Nachbarregionen. Ziel dieses Landesgesetzes ist es, den Personennah- und Regionalverkehr im Burgenland zu stärken und einen diesbezüglichen zeitgemäßen qualitativen öffentlichen Verkehr anzubieten, zu evaluieren, zu verbessern und weiterzuentwickeln. Durch einen hochwertigen öffentlichen Verkehr im Burgenland soll ein Beitrag zur Stärkung und Weiterentwicklung einer leistungsfähigen Wirtschaft und persönlichen Mobilität unter Einbeziehung der Ziele des Klimaschutzes geleistet werden.
(2) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, die Organisation und Finanzierung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs im Burgenland und zu den angrenzenden Ballungsräumen unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen und bundesrechtlichen Vorgaben zu regeln.
(3) Es gelten die Begriffe und Begriffsbestimmungen des ÖPNRV-G 1999. Stadt- und Ortsbusverkehre sind Personennahverkehre, deren Wirkung und Nutzen lokal beschränkt ist. Unter „Bedarfsverkehr“ sind Anrufsammeltaxis und Rufbusse, welche dem Kraftfahrliniengesetz - KflG, BGBl. I Nr. 203/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 203/2023 unterliegen, zu verstehen.
(4) Dieses Landesgesetz gilt ausschließlich für den Personennah- und Regionalverkehr im Burgenland und den Personennah- und Regionalverkehr, der vom Burgenland in einen angrenzenden Ballungsraum sowie von einem angrenzenden Ballungsraum in das Burgenland führt. Das Landesgesetz gilt für den Kraftlinienverkehr, für Anrufsammeltaxis und für Rufbusse, nicht jedoch für den Schienenpersonenverkehr und für den Gelegenheitsverkehr.
28.10.2024
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