1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen (im Folgenden als Bedienstete bezeichnet):
- 1. Bedienstete, auf die das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, anzuwenden ist,
- 2. Bedienstete, auf die das Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, anzuwenden ist und
- 3. Bedienstete, auf die das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, anzuwenden ist,
- sofern für diese Bediensteten der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Erfordernis vorgesehen ist.
(2) Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind:
- 1. Bedienstete, die gemäß § 1 Burgenländisches Personalzuweisungsgesetz-Krankenanstalten - Bgld. PG-K, LGBl. Nr. 1/1993, der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. (KRAGES/Gesundheit Burgenland) zur Dienstleistung zugewiesen sind,
- 2. Bedienstete, die der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Servicedienste“ zugeordnet sind,
- 3. Bedienstete, die der Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“ zugeordnet sind,
- 4. Bedienstete, die den Modellfunktionen „Führung I“ und „Führung II“ zugeordnet sind,
- 5. Bedienstete, die den Berufsfamilien „Pädagogik“ und „Sicherheit“ zugeordnet sind.
16.10.2024
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