§ 1 GAusbV-Land

Alte FassungIn Kraft seit 15.10.2024

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen (im Folgenden als Bedienstete bezeichnet):

  1. 1. Bedienstete, auf die das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, anzuwenden ist,
  2. 2. Bedienstete, auf die das Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, anzuwenden ist und
  3. 3. Bedienstete, auf die das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, anzuwenden ist,

(2) Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind:

  1. 1. Bedienstete, die gemäß § 1 Burgenländisches Personalzuweisungsgesetz-Krankenanstalten - Bgld. PG-K, LGBl. Nr. 1/1993, der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. (KRAGES/Gesundheit Burgenland) zur Dienstleistung zugewiesen sind,
  2. 2. Bedienstete, die der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Servicedienste“ zugeordnet sind,
  3. 3. Bedienstete, die der Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“ zugeordnet sind,
  4. 4. Bedienstete, die den Modellfunktionen „Führung I“ und „Führung II“ zugeordnet sind,
  5. 5. Bedienstete, die den Berufsfamilien „Pädagogik“ und „Sicherheit“ zugeordnet sind.

16.10.2024

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