§ 1 Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf

Alte FassungIn Kraft seit 18.1.2024

§ 1
Ziel

Ziel der gegenständlichen Verordnung ist der Schutz der öffentlichen Sicherheit, der Volksgesundheit, der Schutz anderer wildlebender Tiere und die Verhütung erheblicher Schäden an Kulturen, Wäldern und Viehbeständen vor einer Gefährdung durch die ganzjährig geschonte Wildart Wolf (Canis lupus).

19.01.2024

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