LGBl. Nr. 41/1991, LGBl. Nr. 53/2009, LGBl. Nr. 68/2024
1. Abschnitt
Waldteilung
§ 1
Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist nur gestattet, wenn
- 1. die Waldflächen durch die Teilung nicht betroffen sind oder für die durch die Teilung betroffenen Waldflächen eine rechtskräftige unbefristete Rodungsbewilligung (§§ 17 und 18 Forstgesetz 1975 - ForstG, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2023) vorliegt;
- 2. die Waldfläche auf den durch Teilung entstandenen Grundstücken ein Mindestmaß von 1 ha und eine durchschnittliche Mindestbreite von 50 m aufweisen.
28.10.2024
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