§ 1 Volksbefragungsgesetz; Bauschbeträge bei der Durchführung einer Landesvolksbefragung

Alte FassungIn Kraft seit 16.1.2025

§ 1
Festsetzung des Bauschbetrages

Für die übrigen den Gemeinden erwachsenden Kosten wird ein Betrag von € 1,50 je verzeichneter Person im Wählerverzeichnis (Stimmverzeichnis), als Kostenersatz festgesetzt.

22.01.2025

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