§ 1
Abgabengegenstand
(1) Das Land Kärnten erhebt eine Abgabe auf Wohnsitze und Betriebsstätten im Sinne des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 (Förderbeitrag für den Musikschulaufwand – im Folgenden kurz „Förderbeitrag“).
(2) Der Förderbeitrag ist eine ausschließliche Landesabgabe im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
(3) Der Ertrag des Förderbeitrages ist, abgesehen von der Vergütung nach § 4 Abs. 3, für den Musikschulaufwand im Land zu verwenden.
20.12.2023
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