§ 1 K-LMFG 2024

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 1
Abgabengegenstand

(1) Das Land Kärnten erhebt eine Abgabe auf Wohnsitze und Betriebsstätten im Sinne des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 (Förderbeitrag für den Musikschulaufwand – im Folgenden kurz „Förderbeitrag“).

(2) Der Förderbeitrag ist eine ausschließliche Landesabgabe im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

(3) Der Ertrag des Förderbeitrages ist, abgesehen von der Vergütung nach § 4 Abs. 3, für den Musikschulaufwand im Land zu verwenden.

20.12.2023

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