§ 1
Personenbezogene Ausdrücke
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
11.07.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)