§ 1
(1) Von den Gemeinden des Landes Kärnten ist an das Land eine Umlage (Landesumlage) zu leisten.
(2) Die Höhe der Landesumlage wird mit 7,0 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 13 Abs. 1 erster Satz des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2024) festgesetzt.
(3) In Abweichung von Abs. 2 wird die darin vorgesehene Höhe der Umlage
- 1. für das Jahr 2025 um 40 vH,
- 2. für das Jahr 2026 um 30 vH,
- 3. für das Jahr 2027 um 20 vH und
- 4. für das Jahr 2028 um 10 vH
- vermindert.
21.01.2025
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