§ 1 K-KBBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2024

1. Teil

Allgemeines

§ 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt

  1. a) die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen
  1. 1. in allgemeinen Kindergärten und Förderkindergärten,
  2. 2. in allgemeinen Horten und Förderhorten,
  3. 3. in alterserweiterten Kindergruppen,
  4. 4. in Kindertagesstätten und
  5. 5. bei Tagesmüttern oder Tagesvätern

sowie

  1. b) die Anstellungserfordernisse des pädagogischen Personals.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

  1. a) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen: Kindergärten, Horte und Kindertagesstätten;
  2. b) Kindergärten: allgemeine und Förderkindergärten sowie alterserweiterte Kindergruppen;
  3. c) Horte: allgemeine und Förderhorte;
  4. d) allgemeine Kindergärten: Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr und dem Beginn der Schulpflicht durch pädagogisches Personal, das den Anstellungserfordernissen entspricht;
  5. e) Förderkindergärten (heilpädagogische Kindergärten): Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit Behinderung zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr und dem Beginn der Schulpflicht durch pädagogisches Personal, das den Anstellungserfordernissen entspricht;
  6. f) Alterserweiterte Kindergruppe: Gruppen in Kindergärten zur Bildung, Erziehung und Betreuung durch pädagogisches Personal, das den Anstellungserfordernissen entspricht, von
  1. 1. Kindern ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Schuleintritt oder
  2. 2. Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Ende der Schulpflicht außerhalb des Schulunterrichts;
  1. g) Allgemeine Horte: Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von schulpflichtigen Kindern außerhalb des Schulunterrichtes durch pädagogisches Personal, das den Anstellungserfordernissen entspricht;
  2. h) Förderhorte (Heilpädagogische Horte): Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von schulpflichtigen Kindern mit Behinderung außerhalb des Schulunterrichts durch pädagogisches Personal, das den Anstellungserfordernissen entspricht;
  3. i) Kindertagesstätten: Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Ablauf jenes Kindergartenjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, durch pädagogisches Personal, das den Anstellungserfordernissen entspricht;
  4. j) Inklusionsgruppen: Gruppen in Kindergärten, in die drei bis maximal fünf Kinder mit Behinderung aufgenommen werden;
  5. k) pädagogisches Personal: in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen beschäftigte Elementarpädagoginnen, Pädagoginnen in Horten, pädagogische Assistenzkräfte oder Kleinkinderzieherinnen;
  6. l) öffentliche Kindergärten oder Kindertagesstätten: Kindergärten oder Kindertagesstätten, deren Trägerin eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband oder eine von der Gemeinde im Rahmen des Versorgungsauftrages (§ 19a) herangezogene private Anbieterin ist; die Aufnahme von Kindern, die nicht vom Versorgungsauftrag erfasst sind, ist zulässig;
  7. m) private Kindergärten oder Kindertagesstätten: Kindergärten oder Kindertagesstätten, die nicht unter lit. l fallen;
  8. n) Tagesbetreuung (Tagesmutter oder Tagesvater): die regelmäßige und gewerbsmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Ablauf jenes Kindergartenjahres, in dem das Kind die Volksschule beendet, durch Personen, die nicht die Eltern (Erziehungsberechtigten) oder sonst mit der Pflege und Erziehung für dieses Kind betraut sind.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:

  1. a) Praxiskindergärten oder Praxishorte, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßiger praktischer Erfahrungen und Übungen angegliedert sind;
  2. b) den Schulbetrieb einschließlich dem Betreuungsteil ganztägiger Schulen;
  3. c) Lernbetreuung für Schulkinder, die ausschließlich der Erledigung der Hausaufgaben und der Vertiefung des Unterrichtsstoffes dienen;
  4. d) Schüler- und Lehrlingsheime, ausgenommen der 3. Abschnitt;
  5. e) Beaufsichtigung von Kindern ohne Verfolgung erzieherischer Zwecke;
  6. f) Kinder- und Jugendgruppen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit;
  7. g) Einrichtungen, die eine bloß stundenweise oder unregelmäßige Betreuung von Kindern anbieten.

23.09.2024

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