§ 1 K-GVAV 2024

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2024

§ 1
Ausmaß der Verwaltungsabgaben

(1) Für das Ausmaß der gemäß § 1 Abs. 1 lit. b K-LVAG von den Parteien zu entrichtenden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung) gilt der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage).

(2) Eine im Allgemeinen Teil (A) des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles (B) Anwendung findet.

01.07.2024

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