§ 1 K-AWSG

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.2024

§ 1
Anwendungsbereich und Ziele

(1) Dieses Gesetz regelt Maßnahmen, um

  1. 1. im öffentlichen Interesse des Schutzes der Kärntner Almen und Weiden und zur Aufrechterhaltung ihrer nachhaltigen Bewirtschaftung,
  2. 2. zur Erhaltung einer flächendeckend produktiven Landwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum und
  3. 3. zur Erhaltung der Kulturlandschaft unter Berücksichtigung der Ziele des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Berglandwirtschaft (Protokoll „Berglandwirtschaft“), BGBl. III Nr. 231/2002 idF BGBl. III Nr. 115/2005, insbesondere zur Erhaltung und Wiederherstellung von traditionellen Kulturlandschaftselementen nach Art. 8 Abs. 3 dieses Protokolls,

(2) Maßnahmen, die nach den §§ 4 oder 5 dieses Gesetzes erlaubt sind, gelten als Ausnahme von den jagdrechtlichen Schonvorschriften. Auf solche Maßnahmen sind § 51 Abs. 4a und Abs. 6 sowie § 52 Abs. 2 erster Satz und Abs. 2a Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG nicht anzuwenden.

15.05.2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)