§ 1
Anwendungsbereich und Ziele
(1) Dieses Gesetz regelt Maßnahmen, um
- 1. im öffentlichen Interesse des Schutzes der Kärntner Almen und Weiden und zur Aufrechterhaltung ihrer nachhaltigen Bewirtschaftung,
- 2. zur Erhaltung einer flächendeckend produktiven Landwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum und
- 3. zur Erhaltung der Kulturlandschaft unter Berücksichtigung der Ziele des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Berglandwirtschaft (Protokoll „Berglandwirtschaft“), BGBl. III Nr. 231/2002 idF BGBl. III Nr. 115/2005, insbesondere zur Erhaltung und Wiederherstellung von traditionellen Kulturlandschaftselementen nach Art. 8 Abs. 3 dieses Protokolls,
- ernste Schäden in der Tierhaltung und an Kulturen sowie an Wäldern und sonstigen Formen von Eigentum zu verhüten, die vom Wolf (Canis lupus) als ganzjährig geschonte Tierart verursacht werden können. Ziel ist dabei die Schaffung eines Ausgleiches zwischen dem Protokoll „Berglandwirtschaft“ und den Zielen der FFH-Richtlinie.
(2) Maßnahmen, die nach den §§ 4 oder 5 dieses Gesetzes erlaubt sind, gelten als Ausnahme von den jagdrechtlichen Schonvorschriften. Auf solche Maßnahmen sind § 51 Abs. 4a und Abs. 6 sowie § 52 Abs. 2 erster Satz und Abs. 2a Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG nicht anzuwenden.
15.05.2024
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