§ 1 Grundsteuerbefreiungsgesetz 1995

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.2024

LGBl. Nr. 21/2007 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 46/2019 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 99/2024

§ 1

Gegenstand der Befreiung

(1) Für Neubauten von Eigenheimen, Wohnungen und Wohnheimen sowie für Aufbauten bestehender Bauten, wenn hiedurch eine neue Wohnung geschaffen wird, für die eine Zusicherung der Förderung nach den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 800/1993, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 - WFG 1984, BGBl. Nr. 482/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001, des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 1991 - BWFG 1991, LGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2004, des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 - Bgld. WFG 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015, oder des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2018 - Bgld. WFG 2018, LGBl. Nr. 60/2018, erteilt wurde, wird eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer gewährt.

(2) Für Neubauten von Eigenheimen, Wohnungen und Wohnheimen sowie für Aufbauten bestehender Bauten, wenn hiedurch eine neue Wohnung geschaffen wird, die ohne Inanspruchnahme von Fördermitteln errichtet wurden, wird die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer gewährt, wenn bei Beantragung der Förderung eine Zusicherung der Förderung nach dem Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 2018 - Bgld. WFG 2018, LGBl. Nr. 60/2018, zu erteilen gewesen wäre. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Förderbarkeit hat die Landesregierung über Antrag festzustellen, wobei ein solcher Antrag binnen 24 Monaten ab Erteilung der Baufreigabe bzw. Baubewilligung einzubringen ist.

23.12.2024

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