§ 1 GeOL

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.2024

1. Abschnitt

Landesverwaltung

§ 1

Landesregierung

(1) Die Landesregierung übt die Vollziehung hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes aus und verwaltet das Landesvermögen sowie die in der Verwaltung des Landes stehenden Stiftungen, Fonds und Anstalten.

(2) Die Landesregierung besorgt die ihr zustehenden Verwaltungsgeschäfte in den Angelegenheiten des § 2 durch das Kollegium, in allen anderen Angelegenheiten durch ihre nach der Referatseinteilung (§ 3) zuständigen verantwortlichen Mitglieder.

08.10.2024

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