§ 1 Geflügelhygienegebührenverordnung 2024

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.2024

§ 1

Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren für amtliche Kontrollen gemäß § 14 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2013, und für amtliche Probenahmen gemäß § 41 Abs. 3 der Geflügelhygieneverordnung 2007 beträgt

  1. 1. für den Personalaufwand je angefangener Viertelstunde: 24,34 Euro;
  2. 2. für den sonstigen Verwaltungsaufwand (Sachaufwand, Reisekosten) je durchgeführter Kontrolle oder Probenahme: 36,90 Euro.

(2) Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Entgelte gemäß Abs. 1 angeordnet. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Die Änderungsrate wird jeweils am 31. März eines Kalenderjahres mit dem Jahresdurchschnittsindex des Vorjahres berechnet. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5% bleiben unberücksichtigt. Für die erstmalige Berechnung ist der Jahresdurchschnittsindex für das Jahr 2023 heranzuziehen. Der Jahresdurchschnittsindex des der Änderung vorangehenden Kalenderjahres stellt die Bezugsgröße für weitere Änderungen dar. Alle Veränderungsraten sind auf eine gerundete Dezimalstelle zu berechnen. Die neuen Entgelte sind kaufmännisch auf 10 Cent zu runden. Ändert sich der Entgelttarif, sind die geänderten Entgelte im Landesgesetzblatt vom Landeshauptmann kundzumachen und gelten ab dem der Kundmachung nächstfolgenden Kalendermonat.

08.07.2024

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