§ 1 Festsetzung der Bauschbeträge für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2024

§ 1
Festsetzung des Bauschbetrages

Der jährliche Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird beginnend mit dem Kalenderjahr 2023 mit 16 Euro für jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.

16.01.2025

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