§ 1
Gegenstand der Abgabe
Das Land Burgenland erhebt von Personen, die zur Entrichtung von ORF-Beiträgen gemäß dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 verpflichtet sind, eine ausschließliche Landesabgabe (Kulturförderungsbeitrag), insoweit die ORF-Beiträge aufgrund eines Wohnsitzes (§ 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024) oder aufgrund von Betriebsstätten (§ 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024) im Burgenland zu entrichten sind.
04.12.2023
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