§ 1 Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2024

zu Abs 4 und 5: LGBl. Nr. 33/2024

§ 1

Bezirkshauptmannschaften

(1) Das Burgenland gliedert sich außerhalb der Städte mit eigenem Statut in folgende Verwaltungsbezirke:

  1. 1. Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See;
  2. 2. Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung;
  3. 3. Bezirkshauptmannschaft Mattersburg;
  4. 4. Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf;
  5. 5. Bezirkshauptmannschaft Oberwart;
  6. 6. Bezirkshauptmannschaft Güssing;
  7. 7. Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf.

(2) Die Landesregierung hat den Sitz und die Sprengel der Verwaltungsbezirke mit Verordnung festzulegen.

(3) Bei außerordentlichen Verhältnissen kann der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau den Sitz einer Bezirkshauptmannschaft an einen anderen Ort im Land verlegen.

(4) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau nach Anhörung der betroffenen Bezirkshauptmänner oder Bezirkshaupt-frauen für Fachgebiete einer Bezirkshauptmannschaft oder für Teile davon einen Amtssitz außerhalb des Sitzes der Bezirkshauptmannschaft mit einem Tätigkeitssprengel festlegen. Aus denselben Gründen kann der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau nach Anhörung der betroffenen Bezirkshauptmänner oder Bezirkshauptfrauen festlegen, dass bei bestimmten Bezirkshauptmannschaften Fachgebiete eingerichtet werden, in denen auch einzeln zu bezeichnende Aufgaben anderer politischer Bezirke besorgt werden. Die in solchen Fachgebieten tätigen Bediensteten unterstehen in fachlicher Hinsicht jener Bezirkshauptmannschaft, auf deren Zuständigkeitsbereich sich ihre jeweilige Tätigkeit bezieht.

(5) Wenn es im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung mit Verordnung eine Bezirkshauptmannschaft allgemein oder fallweise ermächtigen, sprengelübergreifend über bestimmte Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde fallen, an deren Stelle zu entscheiden und die Übertragung der Zuständigkeit verfügen.

06.06.2024

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