§ 1 Burgenländische Helferinnen- und Helferausbildungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 12.12.2024

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 89/2024

§ 1

Allgemeines

(1) Die facheinschlägige Ausbildung für Helferinnen und Helfer in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen dient der Vermittlung grundlegender Kenntnisse in der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft zur Unterstützung der pädagogischen Arbeit der pädagogischen Fachkräfte und hat einen theoretischen und einen praktischen Ausbildungsteil zu umfassen.

(2) Die Ausbildung hat mindestens 140 Stunden in Theorie und 60 Stunden Praktikum zu umfassen. Die Dauer einer Stunde im Sinne dieser Verordnung beträgt 50 Minuten. Die regelmäßige Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung ist Pflicht (100% Anwesenheit im Praktikum und im Unterrichtsgegenstand Erste Hilfe).

(3) Einrichtungen zur Ausbildung von Helferinnen und Helfern dürfen diese Ausbildung nach fachlichen Kriterien, unterteilt in Blöcken/Modulen, anbieten. Dabei ist sicherzustellen, dass diese Ausbildung möglichst in einem Zug erfolgt. Eine Unterbrechung ist aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren möglich. Bei kürzerer Unterbrechung oder Wechsel der Ausbildungseinrichtung sind bereits absolvierte Ausbildungsteile anzurechnen.

(4) Die Ausbildungseinrichtung hat vor Aufnahme zur Ausbildung zu prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die physische und psychische Eignung aufweist, die deutsche Sprache im für die Verwendung als Helferin oder Helfer erforderlichen Ausmaß beherrscht und dem Unterricht folgen kann.

(5) Die erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Tagesmutter oder zum Tagesvater gemäß § 26 Abs. 4 Z 1 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, ist einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichzuhalten. Gleiches gilt für die erfolgreich absolvierte Ausbildung eines Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik gemäß § 39 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 50/2024.

11.12.2024

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