LGBl. Nr. 100/2024
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Grundsätze der Förderung
(1) Das Land als Träger von Privatrechten fördert
- 1. die Errichtung von Eigenheimen, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen,
- 2. den Erwerb von Wohnhäusern, Reihenhäusern und Wohnungen,
- 3. die Sanierung von Eigenheimen, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen,
- 4. die Deckung des dringenden Wohnbedarfs durch die Wohnbeihilfe, und
- 5. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung oder Verbesserung der Wohnversorgung, der Ortserneuerung, der Wohnumfeld- und Infrastrukturverbesserung, der Ökologisierung des Wohnbaus und der Nutzung von alternativen Energieformen zur nachhaltigen Energieversorgung.
(2) Förderungen nach diesem Gesetz werden nach Maßgabe der im jeweiligen Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel gewährt.
(3) Auf die Gewährung von Förderungsmittel nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
23.12.2024
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