§ 1 Bgld. RDSt-VO

Alte FassungIn Kraft seit 17.9.2024

§ 1

Rettungsdienststandorte

Die Rettungsdienststandorte werden in durchgehend einsatzbereite Hauptdienststellen (§ 2) sowie temporär einsatzbereite Außenstellen (§ 3) unterteilt.

17.09.2024

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