§ 1 Bgld. PBStützpVO 2024

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2024

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung regelt die regionale Einteilung des Landes Burgenland für Leistungen der mobilen Pflege- und Betreuungsdienste, der Seniorentagesbetreuung und Leistungen im Rahmen des Wohnen im Alter sowie die infrastrukturellen und personellen Voraussetzungen von regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten.

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des § 3 Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetzes 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

  1. 1. Betreiberin des regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkts ist insbesondere das Land Burgenland, das unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb einer Einrichtung im Sinne des Bgld. SEG 2023 ausübt.
  2. 2. Betriebsführerin insbesondere im Sinne des § 22 Abs. 5 Bgld. SEG 2023 eines regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkts ist, wer den Auftrag bekommen hat, im Rahmen des regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunktplans die Leistungen der mobilen Pflege und Betreuung, Leistungen der Seniorentagesbetreuung sowie Leistungen im Rahmen des Wohnen im Alter innerhalb einer Region (und Subregion) im Namen und auf Rechnung des Landes zu erbringen.
  3. 3. Arbeitsbereitschaft: Als Arbeitsbereitschaft sind jene Zeiten zu verstehen, in denen sich Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort - in der Regel im Betrieb - aufhalten und im Bedarfsfall jederzeit zur Aufnahme der Arbeitsleistung bereit sein müssen.
  4. 4. Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erreichbar und zum Arbeitsantritt bereit sein muss, jedoch über seinen Aufenthaltsort und die Verwendung solcher Zeiten im Wesentlichen frei entscheiden kann.
  5. 5. Tagesgäste: Externe Besucher der Seniorentagesbetreuung, die keine Bewohnerinnen und Bewohner des Wohnen im Alter sind.
  6. 6. Direkte Leistungszeit: Verrechenbare Leistungszeit beim Klienten in der mobilen Pflege- und Betreuung. Die verrechenbare Leistungszeit umfasst die tatsächliche Anwesenheitszeit des Personals beim pflegebedürftigen Menschen inklusive der für ihn in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Besorgungstätigkeiten aufgewendete Zeit; darüberhinausgehende Fahrtzeiten zählen jedenfalls nicht zur direkten Leistungszeit.
  7. 7. Indirekte Leistungszeit: Dem Klienten nicht verrechenbare Leistungszeit, die das Pflege- und Betreuungspersonal der mobilen Pflege- und Betreuung nicht beim pflegebedürftigen Menschen und nicht für in unmittelbarem Zusammenhang stehende Besorgungstätigkeiten für diesen aufwendet. Die indirekte Leistungszeit umfasst insbesondere die Wegzeit, die Bürotätigkeiten, die Teambesprechungen, die Mitarbeitergespräche oder die Dokumentations- und Organisationszeit.
  8. 8. Vollzeitäquivalent (VZÄ): Maßeinheit für die (fiktive) Anzahl von Vollzeitbeschäftigten an regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten bei Umrechnung aller Teilzeitarbeitsverhältnisse in Vollzeitarbeitsverhältnisse auf einer Wochendienstzeitbasis von 37 Wochenstunden.
  9. 9. Wahlleistungen: Sämtliche über die in § 2 Abs. 2 Z 3 lit a bis e hinausgehenden externen Leistungen, welche auf freiwilliger und individueller Basis von Mietern des Wohnen im Alter in Anspruch genommen werden können. Wahlleistungen können auf Ersuchen der Mieter des Wohnen im Alter auch von der Betriebsführerin organisiert werden.
  10. 1 0. Zusatzpakete: Sämtliche über die in § 2 Abs. 2 Z 3 lit a bis e hinausgehenden Leistungen des Betriebsführers, welche auf freiwilliger und individueller Basis von Mietern des Wohnen im Alter in Anspruch genommen werden können. Die vom Betriebsführer anzubietenden Zusatzpakete umfassen folgende Leistungen:
  1. a) Vollverpflegung: Bereitstellung von drei Hauptmahlzeiten und zwei Jausen, soweit dies nicht vom Angebot der Verpflegung im Rahmen der Seniorentagesbetreuung im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c umfasst ist, exklusive Getränkeversorgung;
  2. b) Wäscheservice: Unterstützung bei der Wäschereinigung von persönlicher Kleidung, Flachwäsche und Handtüchern;
  3. c) Wohnungsreinigung: Unterstützungstätigkeiten bei der Wohnungsreinigung;
  4. d) Bedarfsgerechte individuelle Betreuung durch qualifiziertes Pflegepersonal: Leistungen für den Pflege- und Betreuungsbedarf über die im Grundleistungspaket hinausgehenden zu leistenden Tätigkeiten bei einem erhöhten Pflege- und Betreuungsbedarf.
  1. 11. Leistungserbringerin: Personen oder Organisationen, die Leistungen für die Bewohnerinnen und Bewohner des Wohnen im Alter erbringen.
  2. 12. Ehrenamtlich Tätige: Personen, die im Rahmen der regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunktstruktur im Interesse des Gemeinwohls unentgeltlich auf freiwilliger Basis tätig sind.
  3. 13. Grundleistungspaket: Leistungen im Rahmen des Wohnen im Alter gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 lit a bis e.

13.12.2024

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