§ 1 Bgld. GemfG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 1

Einrichtung des Burgenländischen Gemeindefonds

(1) Zur Unterstützung und nachhaltigen Sicherstellung der Liquidität und Stabilität der Gebarung der burgenländischen Gemeinden und Gemeindeverbände wird ein Fonds eingerichtet.

(2) Unter Gemeindeverbänden im Sinne dieses Gesetzes werden auch die nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, gebildeten Verbände, in denen burgenländische Gemeinden Mitglieder sind, verstanden.

(3) Der Fonds führt die Bezeichnung „Burgenländischer Gemeindefonds“, besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Eisenstadt.

(4) Die in diesem Gesetz für Gemeinden getroffenen Bestimmungen gelten auch für Gemeindeverbände gemäß Abs. 2.

(5) Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und endet mit Ablauf des 31. Dezember des betreffenden Jahres.

23.12.2024

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