§ 1
Zielsetzung
(1) Dieses Gesetz verfolgt das Ziel, allgemeine Grundsätze für aus dem Burgenländischen Sozial- und Klimafonds gewährte Förderungen festzulegen sowie die Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Kontrolle von Förderungen, die aus Fördermitteln des Landes Burgenland gewährt werden, sicherzustellen.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele, werden Regelungen getroffen, um
- 1. die im Rahmen eines Förderansuchens erhobenen oder abgefragten Daten zum Zweck der Förderabwicklung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu verarbeiten,
- 2. Auswertungen, der im Rahmen der Förderabwicklung verarbeiteten Daten für Zwecke der Mittelverwendungskontrolle, Steuerung und Planung zu erstellen,
- 3. die Nutzung der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank zu ermöglichen.
(3) Auf die Gewährung von Förderungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.
22.02.2024
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