§ 1 Bgld. ChG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2024

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziel und Geltungsbereich

(1) Ziel dieses Gesetzes ist, Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben und eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft zu ermöglichen, um Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen zu erreichen.

(2) Dieses Gesetz gilt für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 Z 1; soweit in diesem Gesetz keine eigenen Leistungen für Menschen mit Behinderungen vorgesehen sind, sind das Bgld. Sozialhilfegesetz 2024 - Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024, und das Bgld. Sozialunterstützungsgesetz - Bgld. SUG, LGBl. Nr. 7/2024, anzuwenden.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Leistungen, die in Einrichtungen

  1. 1. auf Grund von vorwiegend altersbedingten Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne des § 3 Z 2, welche vom 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes des Bgld. SHG 2024 mitumfasst sind,
  2. 2. für psychosoziale Rehabilitation,
  3. 3. zur Nachbetreuung einer Alkohol- oder Drogensucht,

24.05.2024

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