§ 1 Bgld. BH-GeO

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.2024

§ 1

Innere Organisation der Bezirkshauptmannschaft

(1) Die Bezirkshauptmannschaft ist grundsätzlich in sieben Referate zu gliedern, wobei der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau die Leitung eines Referates selbst übernehmen kann. In begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau von der Begrenzung abgesehen werden.

(2) Die Referate sind aus sachlich zusammengehörigen Fachgebieten zu bilden.

(3) Jedes Referat besteht aus einem oder mehreren Fachgebieten. Folgende Fachgebiete werden festgelegt:

  1. 1. Gemeindewesen
  2. 2. Gesundheit
  3. 3. Gewerbewesen
  4. 4. Jagd
  5. 5. Kinder- und Jugendhilfe
  6. 6. Naturwirtschaft
  7. 7. Sicherheit
  8. 8. Soziales
  9. 9. Strafen
  10. 1 0. Umweltangelegenheiten
  11. 11. Verkehr
  12. 12. Veterinärwesen
  13. 13. Vorstandsangelegenheiten
  14. 14. Zentrale Dienste

(4) Eine weitere organisatorische Untergliederung der Referate kann nur mit Zustimmung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau erfolgen.

10.07.2024

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