§ 70
Gewährung von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften
Die Stadt darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften nur übernehmen, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Stadt gegeben ist und der Schuldner den Nachweis erbringt, dass eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist.
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