§ 70 Bgld. Vergabegesetz 2001 - LVergG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2001

§ 70

Vorauszahlungen

Die Vereinbarung von Vorauszahlungen ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen wichtiger Gründe zulässig. Vorauszahlungen dürfen nur gegen Leistung einer Sicherstellung getätigt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)