§ 70 NG 1990

Alte FassungIn Kraft seit 04.11.2020

LGBl. Nr. 70/2020

§ 70

Ausweis

Alle mit Agenden des Naturschutzes befaßten Personen (§ 4 Abs. 1, §§ 56, 60, 61) sind mit einem mit Lichtbild versehenen Ausweis auszustatten, aus dem ihre Befugnisse hervorgehen.

04.11.2020

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