8. Abschnitt
Wahlen
§ 70
Allgemeines
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die nach diesem Gesetz sowie für die nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften vom Landtag durchzuführenden Wahlen. Erfordernisse, die nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften für eine Wahl bestehen, bleiben unberührt.
03.08.2017
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