§ 70 K-KStR 1998

Alte FassungIn Kraft seit 28.10.1998

§ 70

Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates
und des Stadtsenates

Der Bürgermeister hat für die unverzügliche Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Stadtsenates zu sorgen.

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