§ 70
Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates
und des Stadtsenates
Der Bürgermeister hat für die unverzügliche Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Stadtsenates zu sorgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 28.10.1998
§ 70
Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates
und des Stadtsenates
Der Bürgermeister hat für die unverzügliche Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Stadtsenates zu sorgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)