§ 70.
Personen, die nicht als bestätigte und angelobte Jagdaufseher im Dienst stehen, dürfen sich des im § 76 Abs. 4 Jagdgesetz vorgeschriebenen Dienstabzeichens nicht bedienen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995
§ 70.
Personen, die nicht als bestätigte und angelobte Jagdaufseher im Dienst stehen, dürfen sich des im § 76 Abs. 4 Jagdgesetz vorgeschriebenen Dienstabzeichens nicht bedienen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)