8. Abschnitt
Wahlen
§ 70
Allgemeines
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die nach diesem Gesetz sowie für die nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften vom Landtag durchzuführenden Wahlen; für die Wahl des Landeshauptmannes, der Landeshauptmann-Stellvertreter und der Landesräte gelten diese Bestimmungen, soweit Art. 49 K-LVG nicht anderes bestimmt.
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