Besondere Bekanntmachungsvorschriften
§ 70.
Auftraggeber, die eine Baukonzession zur Vergabe bringen wollen, sowie Baukonzessionäre, die selbst nicht den Bestimmungen des 1. Abschnittes dieses Hauptstückes unterliegen und Bauaufträge an Dritte zur Vergabe bringen wollen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer fünf Millionen ECU beträgt, haben diese Absicht durch eine gemäß den Mustern in den Anhängen VI und VII zu erstellende Bekanntmachung mitzuteilen.
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