§ 70 K-LGlBG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 70
Ruhen und Enden der Funktion

(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Kommission, die Funktion als Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte (Stellvertreterin), die Funktion als Leiterin der Gleichbehandlungsstelle (Stellvertreterin), die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte der Statutarstädte (Stellvertreterin) oder die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten (Stellvertreterin) ruhen:

  1. 1. ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss;
  2. 2. während der Zeit
  1. a) der Suspendierung,
  2. b) der Außerdienststellung,
  3. c) eines Urlaubes von mehr als drei Monaten,
  4. d) der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder des Zivildienstes.

(2) Die Funktionen nach Abs. 1 enden

  1. 1. mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
  2. 2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
  3. 3. mit dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst,
  4. 4. durch schriftlichen Verzicht,
  5. 5. durch Wegfall der Funktion, die Voraussetzung für die Bestellung war.

(3) Das für die Bestellung zuständige Organ hat Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte (Stellvertreterin), die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle (Stellvertreterin), die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte (Stellvertreterinnen) sowie die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten (Stellvertreterin) ihrer Funktion zu entheben, wenn diese

  1. 1. aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder
  2. 2. die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.

(4) Die Mitglieder der Kommission, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte (Stellvertreterin), die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle (Stellvertreterin), die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte (Stellvertreterinnen) sowie die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder oder Organe bestellt werden. Scheidet ein Mitglied aus der Kommission vorzeitig aus dem Amt, so ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.

16.11.2021

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