Verordnungen der Stadt
§ 70.
(1) Verordnungen der Stadt bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Aus der Verordnung muß erkennbar sein, von welchem Organ der Stadt sie erlassen wurde. Die Kundmachung ist vom Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlußfassung - bei Vorordnungen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, unverzüglich nach erfolgter Genehmigung - durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen. Bei Kundmachung von Verordnungen, die der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, ist auf die erfolgte aufsichtsbehördliche Genehmigung hinzuweisen. Neben der Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel und ohne Einfluß auf die Rechtswirksamkeit sind Verordnungen der Stadt vom Bürgermeister auch auf andere Art (Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt udgl.) ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist. Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen beginnt, wenn nicht gesetzlich oder auf Grund des Abs. 2 ausdrücklich anderes bestimmt ist, frühestens mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist (§ 69) folgenden Tag.
(2) Bei Gefahr im Verzuge kann, soferne die Gesetze nichts anderes bestimmen, in der Verordnung angeordnet werden, daß ihre Rechtswirksamkeit bereits vor dem in Abs. 1 bestimmten Tag beginnt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kundmachungstages.
(3) Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zuläßt, können im Magistrat zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufgelegt werden. Die Auflegung ist nach Abs. 1 kundzumachen.
(4) Geltende Verordnungen sind im Magistrat während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
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