§ 70 K-MSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

11. Abschnitt

Sozialhilfeverbände

§ 70

Bildung

(1) Die Gemeinden jedes politischen Bezirkes bilden einen Sozialhilfeverband. Die Städte mit eigenem Statut sind von dieser Regelung ausgenommen.

(2) Der Sozialhilfeverband besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft; er führt die Bezeichnung Sozialhilfeverband unter Beifügung des Namens der Bezirkshauptmannschaft, bei der er seinen Sitz hat.

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