§ 70 K-GBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

V. Abschnitt
Elementarpädagogen

§ 70
Einstufung, Gehalt

(1) Elementarpädagogen sind in die Verwendungsgruppe K einzustufen.

(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse für Elementarpädagogen richten sich nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG.

(3) Das Gehalt der Verwendungsgruppe K ist in der Anlage 5 festgelegt.

08.01.2024

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