§ 70
Vollziehung
Soweit es sich um die Bekämpfung von Waldbränden handelt, ist die Vollziehung dieses Gesetzes Bundessache.
20.04.2021
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2021
§ 70
Vollziehung
Soweit es sich um die Bekämpfung von Waldbränden handelt, ist die Vollziehung dieses Gesetzes Bundessache.
20.04.2021
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)